Allgemeine Geschäftsbedingungen
der DIE CREW AG

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Allgemeines

1.1
Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen von DIE CREW AG, nachstehend „Crew“ genannt, an ihre Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Crew hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2
Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen schriftlich festhalten.

1.3
Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.

 

2. Grundsätze der Zusammenarbeit

2.1
Die Crew setzt zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten qualifiziertes und uverlässiges Personal ein. Die Crew entscheidet nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen, welche Mitarbeiter zur vertragsgemäßen Leistungserbringung eingesetzt oder ausgetauscht werden. Die Crew behält sich die Möglichkeit vor, einen Mitarbeiter aus einem wichtigen oder berechtigten Grund durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. Mitarbeitern der Crew gegenüber ist unabhängig von deren Einsatzort ausschließlich die Crew weisungsbefugt. Sie werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber.

2.2
Die Crew ist hinsichtlich der Art der Durchführung der beauftragten Leistungen nach Zeit und Ort grundsätzlich frei.

2.3
Die Crew hat das Recht, zur Erfüllung der beauftragten Leistungspflichten Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (Dienstleister) einzusetzen. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Crew. Die von der Crew beauftragten Dienstleister haben die in diesem Vertrag beschriebenen Verpflichtungen, die für die Crew gelten, insbesondere die Geheimhaltung und den Datenschutz, ebenso einzuhalten und zu beachten.

2.4
Die Vertragsparteien verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Durchführung der beauftragten Leistungen. Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unterrichten sie sich unverzüglich gegenseitig.

2.5
Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache mit Einverständnis der Crew erteilen.

 

3. Vertragsschluss

3.1
Die Crew schließt mit dem Auftraggeber über die zu erbringenden Leistungen einen Vertrag, der die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zu dem Auftraggeber regelt. Die Beauftragung erfolgt schriftlich, per Fax, E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form. Sofern die Beauftragung der Crew mündlich oder telefonisch erfolgt, hängt die Wirksamkeit der Beauftragung von einer Bestätigung in Schrift- oder Textform durch die Crew ab.

3.2
Der Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Erbringung der vom Auftraggeber im Auftragsformular angegebenen oder fernmündlich mitgeteilten Leistungen zustande. Angebote der Crew sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

 

4. Leistungsumfang, Abwicklung von Aufträgen

4.1
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform. Die durch die Änderung/Ergänzung entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.

4.2
Von der Crew übermittelte Besprechungs- bzw. Briefingprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt widerspricht.

4.3
Die Crew wird den Auftraggeber rechtzeitig auf für ihn erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Werbemaßnahmen hinweisen. Die Crew übernimmt keine eigene rechtliche Überprüfung der von ihr erbrachten Leistungen. Erachtet die Agentur für die Realisierung der Maßnahmen eine rechtliche (zum Beispiel wettbewerbs- oder markenrechtliche) Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber nach Abstimmung die Kosten. Eine Haftung der Crew ist ausgeschlossen, sofern und soweit die Crew den Auftraggeber schriftlich unter Darlegung der Gründe auf Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der
Werbemaßnahme mit dem geltenden Recht hingewiesen hat und der Aufraggeber sich trotz des Hinweises gegen eine Änderung der betreffenden vertragsgegenständlichen Leistungen entscheidet. Der Auftraggeber stellt die Crew in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Hiervon umfasst sind auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten.

4.4
Im Falle höherer Gewalt ist die Crew berechtigt, das beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen die Crew besteht in diesen Fällen nicht, auch wenn durch die Verzögerung der Auftraggeber Termine nicht einhalten kann.

 

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch die Crew setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.

5.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Ausführung seines Auftrags notwendigen Daten, Informationen und Unterlagen rechtzeitig nach Auftragsvergabe in geeigneter Form an die Crew zu übermitteln und die Durchführung der Lieferungen und/oder Leistungen durch alle erforderlichen Maßnahmen aus der eigenen betrieblichen Sphäre zu unterstützen. Andernfalls ist die Crew berechtigt, die Leistungen nach eigenem Ermessen fertigzustellen und den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern. Kann die Crew die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen nicht oder nur mit Mehraufwand erbringen, ist sie berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, wobei der Mehraufwand nach den üblichen Vergütungssätzen der Crew berechnet wird.

5.3
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm der Agentur überlassenen Daten, Informationen und Unterlagen nicht gegen Strafrecht oder sonstiges öffentliches Recht verstoßen, dass die Ein- oder Weitergabe von Daten mit sittenwidrigem Inhalt unterbleibt und dass Inhalte oder Bezeichnungen (auch Domains/Marken/Design) weder gegen Persönlichkeitsrechte oder Schutzrechte (Namens-, Marken- und Urheberrechte) Dritter, gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gegen sonstige Rechte Dritter verstoßen. Zu den überlassenen Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Auftraggeber der Crew im Hinblick auf die Durchführung der beauftragten
Leistungen empfiehlt oder vorschlägt. Sollte die Crew aufgrund solcher vom Auftraggeber stammenden Inhalte von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber die Crew von diesen Ansprüchen (inklusive der notwendigen Rechtsverfolgungskosten) auf erstes Anfordern frei.

5.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Crew innerhalb eines Monats nach Eintritt einer Änderung der Rechtsform oder des Namens sowie über den Verdacht oder das Bevorstehen einer Insolvenz zu informieren.

5.5
Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers behält sich die Crew das Recht vor, die Leistungen für den Auftraggeber einzustellen und/oder den Zugang zu genutzten Diensten zu sperren. Eine Einstellung der Leistungen lässt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung und die Bestimmungen zur Vertragslaufzeit unberührt.

 

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1
Die Vergütung für die jeweilige vertragliche Leistung wird in dem jeweiligen Auftrag/Vertrag vereinbart. Die Crew wird – je nach Vereinbarung – ihre Tätigkeit in der Regel entweder auf Grundlage von Festbeträgen kalkulieren oder nach Zeitaufwand. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand wird die Crew dem Auftraggeber eine Schätzung des voraussichtlichen Aufwandes abgeben.

6.2
Sofern die abgegebene Schätzung nicht eingehalten werden kann, informiert
die Crew unverzüglich den Auftraggeber über diesen Umstand, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Ein daraus eventuell resultierender Mehraufwand muss schriftlich freigegeben werden.

6.3
Zahlungen sind, wenn nicht vertraglich anders vereinbart, sofort rein netto nach Rechnungsstellung fällig. Vom Tag der Fälligkeit an ist die Crew berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe geltend zu machen.

6.4
Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Darin sind sonstige Kosten wie für Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung etc. nicht enthalten. Materialkosten, Farbkopien, Datenversand etc. sind bis 100,00 € abgegolten. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Kunde.

6.5
Auf alle Agenturhonorare wird eine Technik-, Tool- und Verwaltungspauschale in Höhe von 6 % erhoben. Diese Pauschale deckt die Investitionen und Kosten für die Bereitstellung und Nutzung von zukunftssicheren Technologien zur Verbesserung der Kommunikation und Effizienz, Hard- und Software sowie die Kosten für Verwaltung und Organisation.

6.6
Erstreckt sich die Leistungserbringung der Crew über mehrere Auftragsbestandteile oder einen längeren Zeitraum, so ist die Crew berechtigt, jeweils zum Monatsende dem Auftraggeber die bis dahin angefallenen Leistungen/Aufwändungen in Rechnung zu stellen und/oder angemessene Vorschüsse zu verlangen.

6.7
Sofern die Crew Leistungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber außerhalb ihres Sitzes erbringt, hat sie über die vereinbarte Vergütung hinaus 2 Anspruch auf Erstattung der Reisekosten (Bahnfahrten der 2ten Klasse, Flüge der Economy-Klasse oder Fahrten per Pkw mit 0,40 Euro/km netto) inklusive aller erforderlichen Auslagen, Aufwendungen und Spesen. Reisezeiten werden nach tatsächlichem Aufwand zum Stunden- bzw. Tagessatz abgerechnet.

6.8
Bei Abbruch oder Änderungen von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden der Crew alle hierdurch verursachten Kosten erstattet. Die Crew wird von jeglicher Verbindlichkeit gegenüber Dritten insoweit freigestellt.

6.9
Tritt der Auftraggeber von einem Auftrag vor Beginn des Projekts zurück, ist die Crew AG berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangen. Diese Stornogebühr berechnet sich wie folgt: bis zwei Monate vor Beginn des Projekts 20 %, ab zwei Monate bis einen Monat vor Beginn des Projekts 30 %, ab vier bis zwei Wochen vor Beginn des Projekts 50 %, ab einer Woche vor Beginn des Projekts 80 %.

6.10
Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich die Crew das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an dem Auftraggeber überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen vor.

6.11
Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann die Crew für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.

 

7. Sonderleistungen, Zusatzleistungen

7.1
Sonderleistungen, wie z. B. Korrekturlesen von Texten, Umarbeiten, Änderungen
von Reinzeichnungen, vorbereitende Notwendigkeiten zur Auftragsabwicklung, Drucküberwachung etc., werden dem Zeitaufwand entsprechend gesondert angeboten und abgerechnet.

7.2
Werden mehrere Konzeptionen bzw. Entwürfe von Werbemitteln auf Wunsch des Auftraggebers angefertigt, so werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Die Anzahl der Entwürfe wird im Angebot festgehalten und bedarf eines Briefings des Auftraggebers. In der Regel beinhaltet ein Angebot einen Entwurf für Werbemittel oder Werbekonzept.

7.3
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere spezielles Material, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

7.4
Unvorhergesehener Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls Nachvergütung.

7.5
Die Produktionsüberwachung durch die Crew erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Crew berechtigt, nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Vorstellung und Vorgabe des Auftraggebers die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Für diesen Aufwand berechnet die Crew eine Pauschale, die im Angebot gesondert ausgewiesen wird.

7.6
Vor der Ausführung und Vervielfältigung werden dem Auftraggeber von der Crew Korrekturmuster vorgelegt. Von allen vervielfältigten Arbeiten werden der Crew 10–20 einwandfreie ungefaltete Exemplare unentgeltlich zum Zweck der Eigenwerbung überlassen.

 

8. Lieferfristen

8.1
Die Lieferverpflichtung der Crew ist erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen der Crew zur Versendung gebracht worden sind. Das Risiko der Übermittlung, z.B. Beschädigung, Verlust oder Verzögerung, trägt der Kunde.

8.2
Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese im Auftrag als solche bezeichnet und schriftlich vereinbart worden sind. Leistungsstörungen auf Auftraggeberseite entbinden die Crew von vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen.

8.3
Gerät die Crew mit der Leistung in Verzug, so ist zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswerts verlangt werden.

 

9. Nutzungsrechte

9.1
Mit vollständiger Bezahlung überträgt die Crew – sofern im Auftrag nicht ausdrücklich anders geregelt – dem Auftraggeber die einfachen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den beauftragten Arbeitsergebnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und die jeweils vorgesehene Einsatzdauer.

9.2
Der Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Crew berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und/oder die Arbeitsergebnisse der Crew zu bearbeiten bzw. zu verändern.

9.3
Zieht die Crew zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Auftraggeber auf dessen Kosten erwerben und sie mit vollständigem Ausgleich der den Auftrag betreffenden Rechnung(en) durch den Auftraggeber an diesen übertragen.

9.4
Sollten die Rechte im Einzelfall in dem vorbenannten Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Crew den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

9.5
Original-/Basisdaten wie z. B. Negative, „offene“ Layoutdaten, Originalillustrationen, Photoshop-Ebenenmontagen, Source- bzw. Quelldaten, offene 3D-Daten, Filmdaten und -rohmaterial samt zugehöriger Dokumentation gehören grundsätzlich nicht zum von der Crew geschuldeten Leistungsumfang bzw. zur Übertragung der Nutzungsrechte, sondern verbleiben Eigentum der Crew. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören zum Leistungsumfang ausschließlich die Nutzungsrechte am Ergebnis (z. B. gedruckte Flyer, Anzeige, Website) sowie ggf. druckfertige PDF-Dateien für den vereinbarten Nutzungszweck.

9.6
Von der Crew vorgestellte oder überreichte Arbeiten, Leistungen, Konzepte und Ideen (inklusive Präsentationen/Pitches), die nicht Teil der unmittelbar beauftragten Arbeitsergebnisse der Crew darstellen, dürfen – unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht – ohne ausdrückliche Zustimmung weder ganz noch teilweise genutzt werden. In der Annahme eines Präsentations- bzw. Pitchhonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung durch den Auftraggeber.

9.7
Alle Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserteilung auf Seiten der Crew angefertigt werden und nicht unmittelbar zum geschuldeten Leistungsergebnis gehören, verbleiben bei der Crew. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. Die Crew schuldet mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

9.8
Die durch die Crew erstellten Leistungen, darunter Konzepte, Filme, Bilder und Texte, sind geschütztes Eigentum. Es ist nicht gestattet, diese Leistungen, ob sie Teil der unmittelbar beauftragten Arbeitsergebnisse sind oder nicht, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Crew in Programme, Software oder generative Künstliche-Intelligenz-Systeme zu integrieren oder hochzuladen. Diese Regelung gilt unabhängig vom urheberrechtlichen Status der betreffenden Leistungen. Eine Integrations- oder Hochladeaktion ohne ausdrückliche Zustimmung wird als Verstoß gegen diese Bestimmungen angesehen.

 

10. Referenzen/Eigenwerbung

10.1
Die Crew ist – auch wenn einzelvertraglich die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber vereinbart ist – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Namen des Auftraggebers im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und Social Media und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.

10.2
Die Crew ist zudem berechtigt, auf ihren Internet-Webseiten mit Namen und Firmenlogo auf die Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

 

11. Geheimhaltungspflicht

Die Crew wird sämtliche Informationen, die sie über den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, die aus diesen Informationen gewonnenen oder abgeleiteten Erkenntnisse und die auf deren Grundlage erstellten oder diese beinhaltenden Dokumente (nachfolgend: „vertrauliche Informationen“) auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus vertraulich behandeln und nur im Rahmen der Vertragsbeziehung nutzen. Sie wird die vertraulichen Informationen vor dem Zugriff Dritter schützen und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzeichnen noch Dritten zugänglich machen, noch verwerten.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen:

  • die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder die zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich werden, ohne dass dies die Crew zu vertreten hätte;
  • von denen die Crew auf anderem Wege als durch den Auftraggeber und ohne Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Vertraulichkeitspflichten Kenntnis erlangt; oder
  • die die Crew ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen des Auftraggebers selbständig entwickelt hat. Sie gilt ferner nicht, soweit die Crew aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf bestands- oder rechtskräftige Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist; sie hat dies dem Auftraggeber, soweit zulässig und möglich, rechtzeitig vor Weitergabe mitzuteilen. Die Crew darf die vertraulichen Informationen nur im erforderlichen Umfang herausgeben und hat, soweit möglich, deren Geheimhaltung durch den jeweiligen Empfänger sicherzustellen. Im Übrigen dürfen vertrauliche Informationen von der Crew nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers Dritten gegenüber offengelegt werden. Keine Dritten in diesem Sinne sind die Berater und Dienstleister der Crew, die entweder von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die sich zuvor schriftlich gegenüber der Crew zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.

 

12. Haftung

12.1
Die Crew haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, für Schäden an der Gesundheit, dem Körper oder dem Leben, bei Übernahme einer Garantie und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

12.2
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalspflicht (also solchen Pflichten, die zur Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind), ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

12.3
Eine weitergehende Haftung besteht nicht.

12.4
Insbesondere hat die Crew Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder durch Umstände, die im Anwendungsbereich des Auftraggebers liegen (nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Inhalten etc.), nicht zu vertreten; sie berechtigen die Crew, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung/Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben. Die Crew verpflichtet sich im Gegenzug, dem Auftraggeber die Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt anzuzeigen.

12.5
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Crew.

 

13. Sachmängel bei Programmierleistungen

Sofern die Crew mit der Programmierung einer Software beauftragt wird und diese Leistungen als Werkleistung zu beurteilen ist, finden die nachfolgenden Regelungen über Ansprüche bei Sachmängeln Anwendung:

a) Sofern zwischen der von der Crew erbrachten Programmierleistung und der vereinbarten oder vorausgesetzten Programmierleistung nur eine unerhebliche Abweichung besteht, liegt kein Sachmangel vor. Ebenfalls kein Sachmangel liegt vor bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Programmierleistung. Die Inhalte der Auftrags- bzw. Leistungsbeschreibung gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie.

b) Sofern nicht gesondert vereinbart, erfüllt die Crew ihre Leistungspflicht, wenn die Programmierleistungen auf den branchenüblichen Browsern und Auflösungen (Safari, Firefox, Internet Explorer, Microsoft Edge und Google Chrome inkl. der letzten zwei Update-Versionen) lauffähig sind.

c) Sofern die Leistungen der Crew auf bereits vorhandenen Programmierleistungen aufbauen (z. B. bei der Programmierung von Update-, Upgrade- und neuen Versionen), sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt. Dasselbe gilt bei dem Einsatz von Dritterzeugnissen.

d) Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels Nacherfüllung von der Crew, so kann die Nacherfüllung auch durch Erstellung einer neuen Version oder eines Workarounds erfolgen.

e) Mängel sind durch den Auftraggeber unverzüglich und schriftlich zu rügen und müssen durch eine detaillierte und nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome
beschrieben werden. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.

f) Mängelansprüche entfallen, sofern der Auftraggeber selbst die Programmierleistungen der Crew ändert oder erweitert bzw. durch Dritte ändern oder erweitern lässt und nicht nachweist, dass die Änderung für den Mangel nicht ursächlich
ist. Auch begründen eine unsachgemäße Bedienung sowie unzureichende Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Auftraggeber keine Mangelhaftung.

g) Sollte sich die Mängelrüge eines Auftraggebers als unberechtigt erweisen, weil der gerügte Mangel entweder nicht vorhanden ist oder aber auf nicht von der Crew zu vertretenden Gründen beruht, ist die Crew berechtigt, dem Auftraggeber den für die Überprüfung erforderlichen Zeitaufwand in Rechnung zu stellen.

h) Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme der Leistung.

 

14. Einsatz von Dritterzeugnissen

14.1
Die nachfolgenden Regelungen gelten beim Einsatz von Dritterzeugnissen (z. B. Onlineplattformen, Open-Source-Software oder Plug-ins) durch die Crew im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Auftraggeber.

14.2
Sind Sach- oder Rechtsmängel auf ein fehlerhaftes Erzeugnis eines Dritten zurückzuführen, der nicht Erfüllungsgehilfe der Crew ist, und gibt die Crew das Erzeugnis an den Auftraggeber weiter, sind die Mängelansprüche des Auftraggebers auf die Abtretung der Mängelansprüche von der Crew gegenüber dem Dritten beschränkt (z. B. bei Verwendung von Open-Source-Software). Die Crew hat den Mangel hingegen zu vertreten, wenn die Mangelursache durch die Crew gesetzt wurde, d. h. der Mangel auf einer von der Crew zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstigen Behandlung der Dritterzeugnisse beruht.

14.3
Die Crew ist nicht verantwortlich, falls Dritterzeugnisse durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Dritterzeugnisse ein, hat die Crew das Recht, die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Auftraggeber die Nutzung der Dritterzeugnisse nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten der Crew gehen würde.

14.4
Die Crew haftet nicht für Fristverzögerungen und Mehrkosten, die nach Abschluss eines Auftrags des Auftraggebers dadurch entstehen, dass der Anbieter der Dritterzeugnisse diese ändert (z. B. Änderung von Software-Core/API), ohne dass dies für die Crew bei der Auftragsvergabe erkennbar war oder hätte erkennbar sein müssen.

14.5
Die Weitergabe von Dritterzeugnissen gilt für den Auftraggeber als deutlich erkennbar, wenn die Crew auf sie im Rahmen der Auftragsbeschreibung oder der Auftragsabwicklung hinweist, diese sich aus dem Auftrag ergibt oder für den Auftraggeber aufgrund der eigenen Sachkenntnis hätte erkennbar sein müssen.

 

15. Verwertungsgesellschaften/KSK

15.1
Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie bspw. an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von der Crew verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Crew gegen Nachweis zu erstatten.

15.2
Sofern eine Künstlersozialabgabe für den Auftraggeber anfallen sollte, wird darüber informiert, dass der Auftraggeber für die Berechnung und Abführung der Künstlersozialabgabe selbst verantwortlich und zuständig ist. Dies gilt entsprechend für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Künstlersozialkasse. Ein Abzug dieser Abgabe von der entsprechenden Honorarrechnung ist nicht zulässig.

 

16. Media-Planung und Media-Durchführung

16.1
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Crew nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Crew dem Auftraggeber durch diese Leistungen nicht.

16.2
Bei Media-Leistungen ist die Crew berechtigt, die Fremdkosten in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Hierfür wird eine Handlingspauschale in Rechnung gestellt. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Crew nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen die Crew entsteht dadurch nicht.

 

17. Schlussbestimmungen

17.1
Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.

17.2
Die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

17.3
Der Auftraggeber darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen die Crew nur nach schriftlicher Zustimmung der Crew auf Dritte übertragen bzw. abtreten.

17.4
Dieser Vertrag sowie sämtliche auf seiner Grundlage geschlossenen Aufträge
unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.5
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder einem auf dessen Grundlage geschlossenen
Auftrags ist Stuttgart, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

17.6
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eines auf seiner Grundlage geschlossenen Auftrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden vielmehr zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine rechtlich zulässige, wirksame und durchführbare Bestimmung zu setzen, die geeignet ist, den mit der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

 

Stand Oktober 2023